1. Zielsetzung
2. Mitgliedschaft im Jugendrat
2.1 Eintritt in den Jugendrat
2.2 Altersbegrenzung
3. Formale Struktur
3.1 Vorstand
3.2 Größe des Jugendrates
3.3 Rhythmus der Sitzungen
3.4 Begleitung des Jugendrates
3.5 Etat des Jugendrates
3.6 Beschlussfassungen
4. Anbindung an die politischen Ausschüsse
5. Inkrafttreten
1. Zielsetzung Der Jugendrat führt junge Menschen an die konstruktive und kritische Auseinandersetzung mit politischen Themen speziell im Gemeindegebiet heran. Die jungen Menschen erlernen ein Verständnis von Demokratie. Der Jugendrat dient als Sprachrohr der jüngeren Morsbacher Bevölkerung und fördert gleichzeitig das persönliche Engagement für das gesellschaftliche Zusammenleben.
2. Mitgliedschaft im Jugendrat Die Mitgliedschaft im Jugendrat beschränkt sich zunächst auf junge Menschen, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet Morsbach haben. Darüber hinaus dürfen auch Schülerinnen und Schüler in den Jugendrat eintreten, die eine Morsbacher Schule besuchen. Eine Mitgliedschaft im Jugendrat ist unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Institution und basiert einzig auf dem freiwilligen Interesse des einzelnen Mitglieds. Es gibt keine Entsendungen oder Wahlen.
2.1 Eintritt in den Jugendrat Der Jugendrat konstituiert sich jährlich bis zum 31. Januar. Anfang Dezember werden Informationen über die Schulen und die Presse herausgegeben. Darauf hin können sich Interessierte bei der Verwaltung der Gemeinde Morsbach für den Jugendrat melden. Es findet dann noch mal ein persönliches Gespräch mit den Interessierten statt. Wer sich dann zum Eintritt in den Jugendrat entschließt, verpflichtet sich schriftlich, für ein Jahr dem Jugendrat beizutreten und regelmäßig an den Sitzungen und Arbeitskreisen teilzunehmen. Der Ausschluss eines Jugendratsmitgliedes ist möglich, wenn das Mitglied dreimal in Folge den Sitzungen des Jugendrates unentschuldigt fernbleibt. Vor der Entscheidung hat ein persönliches Gespräch der Sprecher, ggf. unter Beteiligung der Verwaltung, mit dem betreffenden Jugendratsmitglied stattzufinden. Interessierte Jugendliche können dem Jugendrat bei entsprechendem Beschluss auch unterjährig beitreten. Am Ende der einjährigen Zugehörigkeit, bei unterjährig eingetretenen Mitgliedern entsprechend weniger, scheiden formal alle Jugendräte aus. Eine erneute Mitgliedschaft ist jedoch bis zur Altersbegrenzung möglich.
2.2 Altersbegrenzung Die Mitglieder im Jugendrat sind bei Eintritt in den Jugendrat mindestens 12 Jahre alt und höchstens 20 Jahre alt. Nach Vollendung des 20. Lebensjahres scheidet das Mitglied mit Beendigung der einjährigen Periode endgültig aus.
3. Formale Struktur Als anerkanntes Gremium in der politischen Landschaft der Gemeinde Morsbach, basiert der Jugendrat auf folgenden formalen Strukturen.
3.1 Vorstand In der konstituierenden Sitzung stellen sich die Jugendräte vor und wählen anschließend in geheimer Wahl den Vorstand, der aus zwei Sprechern/innen und einer Stellvertretung besteht. Die Sprecher sind für die Vorbereitung und die Leitung der Sitzungen zuständig und sind erste Ansprechpartner für die Verwaltung oder die verschiedenen politischen Gremien. Werden zu bestimmten Themen Arbeitskreise gebildet, können hierfür weitere Sprecher eingesetzt werden. Diese tragen dann im Jugendrat die verschiedenen Argumente oder Ergebnisse vor.
3.2 Größe des Jugendrates Da keine Wahlen oder Entsendungen stattfinden, ist die Größe des Jugendrates abhängig von der Anzahl der Interessierten. Die Größe des Jugendrates kann also von Periode zu Periode variieren. Der Jugendrat muss jedoch mindestens aus 7 Mitgliedern bestehen.
3.3 Rhythmus der Sitzungen Die Mitglieder des Jugendrates entscheiden in Abstimmung mit der Verwaltung selbständig über die Termine der Sitzungen. Ein Termin im Quartal ist die minimale Empfehlung. Ebenfalls entscheidet der Jugendrat selbständig, zu welchem Thema ein Arbeitskreis gebildet wird und wann und wie oft dieser zusammenkommt.
3.4 Begleitung des Jugendrates Die Gemeindeverwaltung stellt dem Jugendrat eine feste Begleitperson zur Verfügung. Diese ist während der Sitzungen anwesend und unterstützt zudem den Vorsitz bei seinen Aufgaben.
3.5 Etat des Jugendrates Dem Jugendrat wird ein jährlicher Etat von 1.000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel dürfen selbständig vergeben werden. Es muss jedoch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit nach unten angegebenen Kriterien vorliegen, um die Mittel verwenden zu können. Nichtverbrauchte Mittel können im Folgejahr verwendet werden.
3.6 Beschlussfassungen Kommt es im Jugendrat zu Beschlussfassungen, ist die einfache Mehrheit der anwesenden Jugendratsmitglieder ausreichend. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller Jugendratsmitglieder anwesend sein. Ob die Wahlen offen oder geheim durchgeführt werden, entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
4. Anbindung an die politischen Ausschüsse Der Schul- und Sozialausschuss übernimmt eine Fürsorgepflicht für den Jugendrat. Der/die Vorsitzende dieses Ausschusses trägt Sorge dafür, dass der Jugendrat über alle Themen informiert wird, die unmittelbar von Interesse für Kinder und Jugendliche in der Gemeinde sind. Die Mitglieder des Jugendrates haben das Recht an den öffentlichen Sitzungen des Schul- und Sozialausschusses teilzunehmen und auf vorherigen Antrag auch sprechen und sachbezogene Fragen stellen zu dürfen. Bestehen im Jugendrat Themen, die andere Ausschüsse betreffen, so darf der Jugendrat auch hier auf vorherigen Antrag sprechen und sachbezogene Fragen stellen.
5. Inkrafttreten Die Konzeption tritt am 01.01.2012 in Kraft.